Teil I: Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen

§1 Geltungsbereich

1.Die folgenden Allgemeinen Geschäfts-bedingungen (folgend Geschäftsbedingungen)der ®eboot-edv gelten ausschließlich fü rLieferungen und Leistungen. Abweichenden oder ergänzenden Geschäfts-bedingungen des Kunden wird hiermit wider-sprochen.

2.Soweit die ®eboot-edv unter diesen Geschäfts-bedingungen Software von Drittherstellern liefert,gelten deren Lizenzbedingungen oder sonstigen Bedingungen vorrangig vor diesen Geschäfts-bedingungen. Der Kunde ist verpflichtet, die Lizenz Vertraglichen und Urheberrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Hersteller undLieferanten einzuhalten.

§2 Liefer- und Leistungszeit angaben

1.Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich, wenn®eboot-edv an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse gehindert wird, die außerhalb des Einflussbereiches von ®eboot-edv liegen und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können (z. B. Krieg, Aufruhr, Streiks,Feuer, Überschwemmungen, nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, auch bei Zulieferern). ®eboot-edv wird dies dem Kunden unverzüglich mitteilen.Dauert das Ende des betreffenden Ereignisses länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt,vom Vertrag zurückzutreten.

 

2.Liefer- und Leistungszeitangaben sind nur verbindlich, sofern der Kunde ®eboot-edv alle zur Ausführung der Lieferungen und Leistungenerforderlichen Informationen und Unterlagenrechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und seine Vertrags- und Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat. Alle Vereinbarungen über Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbst-belieferung von ®eboot-edv. Die Leistungserbringung steht außerdem unter dem Vorbehalt, dass notwendige Ersatzteile oder -Geräte allgemein erhältlich und bei Herstellern vorrätig sind.

§3 Mitwirkungspflichten des Kunden

1.Der Kunde wird ®eboot-edv während derVorbereitung und Durchführung der Lieferungenund Leistungen jede notwendige und zumutbare Unterstützung gewähren. 

2.Der Kunde ist für angemessene Umfeld-bedingungen und die ordnungsgemäße Nutzungder in den Vertrag einbezogenen Produkte und Programme verantwortlich.

3.Darüber hinaus gewährleistet der Kunde beiEinsätzen vor Ort die Einhaltung allerarbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und wird durch geeignete und angemessene Maßnahmensicherstellen, dass das Benachteiligungsverbot in§7 AGG gegenüber den Erfüllungsgehilfen vonreboot-edv gewahrt wird.

4.Nachteile, Schäden und Aufwendungen, die ausder Verletzung der in § 3 und/oder in sonstigen Vertragsdokumenten genannten Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Kunden resultieren,gehen zu Lasten des Kunden.

§4 Pflichten von ®eboot-edv

1.Lieferungen und Leistungen werden von®eboot-edv eigenverantwortlich ausgeführt.

2.Kunden einen ®eboot-edv benenntdem verantwortlichen Ansprechpartner.

3.Die vertraglich vereinbarten Leistungen erbringt®eboot-edv nachden Grundsätzen ordnungsgemäßerBerufsausübung mit qualifiziertem Personal.

§5 Preise und Zahlungsbedingungen

1.Die Zahlung der Forderung ist innerhalb von 10Tagen ab Rechnungslegungsdatum fällig.

2.Alle Preise verstehen sich zuzüglich derjeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurück-behaltungvon fälligen Forderungen nurberechtigt,wenn ®eboot-edv ausdrücklichschriftlichzugestimmt hat oder die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftigfestgestellt sind.

§6 Eigentumsvorbehalt

1.®eboot-edv behält sich das Eigentum und dieRechte an den vertragsgegenständlichenLieferungen und Leistungen bis zum vollständigenAusgleich aller Forderungen aus derGeschäftsverbindung vor. Beilaufender Rechnung gilt die Ware als Sicherung der®eboot-edv zustehenden Saldo-forderung.

2.Der Kunde hat die Ware pfleglich zu behandeln,solange sie im Vorbehaltseigentum von ®eboot-edv steht. Bei einer Pfändung oder jeder anderenBeeinträchtigung der Rechte von ®eboot-edvdurch Dritte, insbesondere bei Zugriffen auf dieVorbehaltsware, hat der Kunde den Dritten auf dieRechte von ®eboot-edv hinzuweisen und ®eboot-edv unverzüglich zu informieren. Nachteile undSchäden durch die Verletzung dieser Pflicht trägtder Kunde.

§7 Annahmeverzug und Abnahme

1.Kommt der Kunde in Annahmeverzug oderverletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist®eboot-edv berechtigt, die Produkte auf Gefahrund Kosten des Kunden angemesseneinzulagern.

2.Hält der Kunde etwaige vereinbarte Vor-Ort-Termine nicht ein, ist ®eboot-edv berechtigt, ihmdie Kosten für diesen Einsatz entsprechend dervereinbarten oder üblichen Stundensätze inRechnung zu stellen.

3.Sofern ®eboot-edv Werkleistungen erbringt, istder Kunde nicht berechtigt, das Werk vorschriftlicher Abnahmebestätigung produktiv zunutzen. Bringt der Kunde das Werk dennoch zumproduktiven Einsatz, gilt dies als Abnahme.

§8 Haftung bei Mängeln

1.Liefergegenstände und Leistungen sind bei Gefahrenübergang frei von Sach- und Rechtsmängeln.

2.Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kunde vonseinem Recht auf Nacherfüllung Gebrauchmachen. Mängel müssen ®eboot-edv schriftlich mitgeteilt werden. ®eboot-edv wird nach eigener Wahl entweder eine Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) vornehmen, sofern dem Kunden nicht nur eine bestimmte Art derNacherfüllung zumutbar ist. Schlagen zweiVersuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kundeverpflichtet, schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Nach Verstreichen dieser Frist oder bei erneutem Fehlschlagen kann der Kunde bei Vorliegen eines erheblichen Mangels vom Vertrag zurücktretenoder die Vergütung mindern. Bei Werkleistungenist der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ferner zur Selbstvornahmeberechtigt. Ersatz für vergebliche Aufwendungen sowie Schadensersatz leistet ®eboot-edv im Rahmen des § 8.

3.Von der Nacherfüllung sind insbesondere nicht solche Mängel umfasst, die durch eineVeränderung der Liefer- und/ode rLeistungsgegenstände, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler, Nachbesserung des Kunden oder Dritter, infolge natürlicher Abnutzung, durch unzureichende Wartung, durch Produkte Dritter oder Installation und dasBetreiben der Liefer- und Leistungsgegenstände entgegen den Hersteller-Richtlinien, entstehen.

4.Ansprüche wegen eines Mangels, inklusive Schadensersatz-und Aufwendungsersatzansprüche,verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung bzw.Abnahme, es sei denn, ®eboot-edv hat denMangel arglistig verschwiegen.

5.Eine zwischen dem Kunden und ®eboot-edv über die vereinbarte Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen hinausgehende Einstandspflicht(Garantie) muss ausdrücklich als solcheschriftlich vereinbart werden.

6.Öffentliche Äußerungen, z. B. Werbeaussagen der Hersteller, Dritter oder Lieferanten, zählen nicht zur vertraglich vereinbarten Beschaffenheit.

7.®eboot-edv haftet nur für solche Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch ®eboot-edv,ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfenresultieren, und zwar beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden.

8.Unberührt hiervon bleibt die unbegrenzte Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und arglistiges Verhaltenoder garantierte Beschaffenheit.

9.®eboot-edv übernimmt keine Haftung für Schäden und Nachteile, die daraus entstehen,dass eine EDV-Anlage oder ein Teil davon z uReparatur- oder Wartungszwecken während der produktiven Zeit des Kunden ausgeschaltet oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden muss.Der Kunde kann allerdings auf eigene Verantwortung ausdrücklich verlangen, dass®eboot-edv geschuldete Reparatur- oder Wartungsarbeiten zu bestimmten Zeiten nicht vornimmt.

10.Für den Verlust gespeicherter Daten haftet®eboot-edv nur dann, wenn der Kunde durch eine ordnungsgemäß durchgeführte Datensicherung sichergestellt hat, dass diese Daten durch einen vertretbaren Aufwand rekonstruiert werden können. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Wiederherstellungs aufwand begrenzt.

§9 Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte

®eboot-edv räumt dem Kunden an den individuell fürihn im Rahmen der Leistungserbringung geschaffenen Arbeitsergebnissen ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, sobald die Zahlungsansprüche von ®eboot-edv vollständigerfüllt sind. Die Nutzung ist in dem Umfang gestattet, der zur Erfüllung des vertraglich vorgesehenen Zwecks erforderlich ist.

§10 Geheimhaltung, Datenschutz, Auftragsdaten-verarbeitung

1.Jede Partei ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Vertrages bekannt werdende betriebliche und technische Informationen, an denen die jeweils andere Partei ein Geheim-haltungsinteressehaben kann, sowie alle Produkt- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei - auch nach Beendigung des Vertrages -

vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und nicht für vertragsfremde Zwecke zu verwenden.

2.Sowohl ®eboot-edv als auch der Kunde sind verpflichtet, die einschlägigen datenschutz-rechtlichen Vorschriften zu beachten.Gegebenenfalls leitet ®eboot-edv im Rahmen der Vertragserfüllung personenbezogene Daten anServicepartner,die sich außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes befinden können,weiter. ®eboot-edv wird dabei einangemessenes Datenschutzniveau sicherstellen.

3.Sofern ®eboot-edv personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden erhebt, verarbeitet oder nutzt,erfolgt dies entsprechend den Weisungen des Kunden. Der Kunde ist insoweit für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe und -verarbeitung allein verantwortlich.

§11 Exportbeschränkungen

Die gelieferten Produkte und Dienstleistungen können Technologien und Software enthalten, die den jeweils auf sie anwendbaren Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes der Bundesrepublik Österreich sowie den Exportkontrollvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Länder, in die Produkte geliefert oder in denen sie genutzt werden, unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich, diese Bestimmungen zu beachten.

§12 Schlussbestimmungen

1.Eine Abtretung oder Übertragung von Rechten und/oder Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung von ®eboot-edv.

2.Erfüllungsort für beide Seiten sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Klagenfurt am Wörtersee.

3.Es gilt das Recht der Bundesrepublik Österreich unter Ausschluss des Überein-kommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

4.Mündliche Abreden oder Zusagen, spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie Kündigungen, Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftform Erfordernis.

5.Sollte eine Bestimmung dieser Geschäfts-bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Teil II: Zusätzliche Bedingungen für die Lieferung von Hard- und Software und Implementierung

Soweit ®eboot-edv Hard- oder Software liefert oder Implementierungs- oder Anpassungsleistungen erbringt, gelten die nachfolgenden Zusätzlichen Bedingungen für die Lieferung von Hard- und Software und Implementierung ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen in Teil I.

§13 Liefergegenstände, Dokumentation

1.Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, liegt die Verantwortung für die Auswahl bestellter Liefergegenstände, für die vom Kunden beabsichtigten Ergebnisse und für das Zusammenwirken einzelner Komponenten allein beim Kunden.

2.Stellt der Kunde ®eboot-edv Software zur Verfügung bzw. hat ®eboot-edv im Auftrag des Kunden die Software

3.auf die Hardware aufzuspielen, gewährleistet der Kunde, Inhaber der hierfür erforderlichen Lizenzen und Rechte zu sein. Der Kunde stellt®eboot-edv von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit dieser Dienstleistung oder Nutzung geltend gemacht werden.

4.Für den Fall, dass der Hersteller bereits bestellte Liefergegenstände nicht mehr liefern kann,sondern lediglich die Nachfolgemodelle hier zu anbietet, behält sich ®eboot-edv vor, anstelle der bestellten Liefergegenstände Nachfolgemodelle zu liefern, sofern diese hinsichtlich der Funktionalität und Qualität vergleichbar sind und die vom Kunden geforderten Spezifikationen erfüllen. ®eboot-edv wird in einem solchen Fall dem Kunden den Preis für das Nachfolgemodell rechtzeitig bekannt geben. Kommt keine Einigung zustande, wird ®eboot-edv dem Kunden einenge eigneten alternativen Liefergegenstand an bieten.

5.®eboot-edv behält sich die Möglichkeit von Teillieferungen vor, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

6.Soweit zwischen den Parteien nichts an der es schriftlich vereinbart wird, sind die Liefergegenstände nur zur Nutzung in dem sich aus der Lieferanschrift ergebenden Empfänger-land bestimmt.

7.Sofern nicht in deutscher Sprache vorhanden, ist®eboot-edv berechtigt, Programm- und Produkt-dokumentationen sowie sonstige Unterlagen in englischer Sprache zu liefern.

Teil III: Zusätzliche Bedingungen für Serviceleistungen

Soweit ®eboot-edv Serviceleistungen erbringt, gelten die nachfolgenden Zusätzlichen Bedingungen ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen in Teil I.

§14 Umfang der Serviceleistungen

1. Die von ®eboot-edv zu erbringenden Serviceleistungen beziehen sich ausschließlich auf die entweder im Vertrag oder in einer nachträglichen schriftlichen Vereinbarung der Parteien hinsichtlich Hersteller, Typ sowie Serien- und Gerätenummer näher spezifizierten Produkte oder Systemkonfigurationen.

2.®eboot-edv erbringt die Serviceleistungen telefonisch oder vor Ort beim Kunden. Die Auswahl zwischen diesen Arten der Leistungserbringung liegt im Ermessen von®eboot-edv, es sei denn, im Vertrag ist ausdrücklich eine bestimmte Art der Leistungserbringung vereinbart. Nach Absprache mit dem Kunden kann auch eine Fernwartungslösung implementiert werden. Für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Fernwartungs leitungen außerhalb ihres Geschäftsbetriebs übernimmt ®eboot-edv keine Verantwortung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

3.®eboot-edv nutzt zur Leistungserbringung eigene und fremde Wissensdatenbanken, diverse Hersteller-Hotlines sowie öffentliche Dienste, wie zum Beispiel das Internet und entsprechende Leistungsanbieter.

4.Sollten im Rahmen der vereinbarten Leistungenbislang unbekannte Probleme oder Serienfehlerauftreten, wird ®eboot-edv einen Fehlerbericht erstellen und diesen an den entsprechenden Herstellersupport weiterleiten, um eine Behebung des Problems zu erreichen. In einem solchen Fall wird ®eboot-edv versuchen, eine Übergangslösung zu schaffen, welche die Umgehung des Problems erlaubt, oder nach Absprache mit dem Kunden eine Alternativ- oder Zwischenlösung suchen, welche die Bedürfnisse des Kunden in annähernd gleicher Weise abdeckt. In diesen Fällen gelten gegebenenfalls vereinbarte Service Level nicht.

5. Änderungen des Aufstellungsortes der betroffenen Produkte oder Systeme sind ®eboot-edv rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Plant der Kunde Änderungen oder Erweiterungen der von einem Servicevertrag erfassten Produkte oder ihrer Zusammensetzung, wird er ®eboot-edv unverzüglich von diesen Planungen unterrichten.Soweit die Änderungen oder Erweiterungen®eboot-edv ihre Leistungserbringung erschweren oder unmöglich

machen, ist ®eboot-edv nicht länger zur Erbringung ihrer Serviceleistungen verpflichtet. In diesen Fällen wird ®eboot-edv im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten ein Angebot für die Serviceleistung des veränderten oder erweiterten Teil- oder Gesamtsystems unterbreiten. Kommt zwischen den Parteien keine Einigung im Hinblick auf die Serviceleistung des veränderten oder erweiterten Teil- oder Gesamtsystems zustande, hat dies auf die vom Kunden zu zahlenden Service gebühren keinen Einfluss.

6.Der Kunde muss bei einem Releasewechsel übe rdie betreffenden Lizenzrechte für die zuinstallierende Software verfügen bzw. diese erwerben.

7.®eboot-edv erhält vom Kunden auf Wunsc heine aktuelle Liste der autorisierten Ansprechpartner.

8.Hardware Wartungsleistungen oder SoftwareS ubscriptionen, welche die ®eboot-edv im Zusammenhang mit Hard-/Software oder separatverkauft, werden soweit nicht anders ausgeführt,durch den Hersteller der Hard- oder Softwareerbracht. ®eboot-edv tritt in diesem Fall als Vertragsvermittler auf. Der Vertrag kommt zwischen dem Hersteller und dem Kunden zustande. Die Leistung gilt als vollständig erbracht, wenn ®eboot-edv alle Vertrags relevanten Daten an den Kunden übermittelt hat.

§15 Servicezeiten

1. Von ®eboot-edv gegebenenfalls zugesagte Service-levelzeiten (z. B. Reaktionszeiten) gelten nur im Rahmen der vereinbarten Servicebereitschafts-zeit. Wird eine Kundenanforderung außerhalb der vereinbarten Servicebereitschaftszeit entgegengenommen,wird sie im Hinblick auf von ®eboot-edv einzuhaltende Servicelevelzeiten so behandelt,als wäre sie zu Beginn der nachfolgenden Servicebereitschaftszeit ein-gegangen. Liegt das Ende der Servicelevelzeit außerhalb der Servicebereitschaftszeit, wird die Servicelevel zeit unterbrochen und läuft mit Beginn der nächsten Servicebereitschaftszeit weiter, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

2. Kann ®eboot-edv die geschuldeten Leistungen innerhalb der vereinbarten Servicelevelzeiten trotz aller Bemühungen nicht erbringen, ist ®eboot-edvberechtigt, innerhalb der vereinbarten Servicelevelzeiten nach eigenem Ermessen anstelle der geschuldeten Leistungen für eine Übergangsphase eine vergleichbare Zwischenlösung zu erbringen.

3.Für das Einspielen von neuer Software im Service Umfeld müssen grundsätzlich gesonderte Termine mit ®eboot-edv vereinbart werden.

Teil IV: Zusätzliche Bedingungen für Mietgeräte

§16 Geltung

Die Vermietung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen, die mit Vertragsabschluss als anerkannt gelten. Abweichende Bestimmungen, die vom Kunden gestellt werden, sind für die ®eboot-edv, im folgenden Vermieter genannt, unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Eine Ausnahme gilt dann, wenn abweichende Bestimmungen von der ®eboot-edv ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Mündliche Nebenabreden sind unverbindlich. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung ein. Vertragsgegenstand ist die Vermietung von Hardware und Peripheriegeräten.

1. Vertragslaufzeit

Die Mietzeit bestimmt sich nach dem in unserer Auftragsbestätigung, infolge „Vereinbarung“ genannt, angegebenen Zeitraum. Dieser Zeitraum insofern nicht anders Vereinbart verlängert sich automatisch um 12 Monate nach Ablauf.

2. Zahlungsbedingungen

Alle angeführten Preise verstehen sich in € exkl. MwSt. und sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzüge zu begleichen. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, sind wir berechtigt, Teilrechnungen zu legen.

4. Pflichten des Mieters

Die vermietete Ware ist Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, mit der Ware sorgsam umzugehen und, insbesondere hat er die Anweisungs- und Bedienungsanleitung, die der Ware beigelegt sein kann, zu beachten. Die Überlassung der Geräte zum Gebrauch an Dritte wird ausschließlich nur mit einem gesonderten Dienstleistungs-Vertrags gestattet. Der Mieter muss die Hardware von Belastung jeglicher Art freihalten und dem Vermieter den etwaigen Zugriff Dritter, unverzüglich schriftlich und unter Erteilung aller Auskünfte anzeigen. Der Mieter trägt die Kosten für alle Maßnahmen, die zur Abwehr des Zugriffs Dritter erforderlich sind. Die Geräte dürfen nicht geöffnet werden. Ein Öffnen der Geräte durch den Mieter hat eine kostenpflichtige technische Überprüfung (im Wert vom € 99,- a Stunde) durch den Vermieter zur Folge.

3. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle Schäden, die aus dem nicht bedienungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen, insbesondere für solche Schäden, die durch einen Eingriff oder eine Veränderung der Mietsache hervorgerufen werden. Er haftet weiterhin für den zufälligen Untergang der Mietsache oder die zufällige Beschädigung der Mietsache. Bei einem Totalschaden oder dem zufälligen Untergang der Mietsache ist vom Mieter der Marktwert des Gerätes zu ersetzen. Beruht der auf eine Verschulden Dritter, so werden vom Mieter alle gegen den Dritten bestehenden Schadensersatzansprüche, soweit sie dem Vermieter nicht unmittelbar zustehen, abgetreten.

4. Gewährleistung

Der Vermieter gewährleistet, dass die Mietsache im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs sich in funktionstüchtigem Zustand befindet. Hat die Mietsache zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges einen Fehler, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder im Wesentlichen mindert, kann der Vermieter den Fehler entweder beheben, das untaugliche oder das fehlende Gerät austauschen oder vom Vertrag zurücktreten. Wird die Mietsache zwecks Nachlieferung oder Nachbesserung an dem Vermieter gesandt, so trägt zunächst der Mieter die Versandkosten. Bei Fehlschlagen der Nachlieferung oder Nachbesserung kann der Mieter vom Mietvertrag zurücktreten. Für Schäden, die der Mieter beim Gebrauch der Mietware entsteht, haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und wenn die Schäden auf einem bei Gefahrübergang vorhandenen Fehler beruhen. Die Haftung erstreckt sich auf die Instandsetzungskosten bis zur Höhe des Mietpreis Anspruches des Vermieters, mit welcher ein etwaiger danach gegebener Schadensersatzanspruch zu verrechnen ist. Ansprüche des Mieters die darüber hinausgehen, sind ausgeschlossen. Insbesondere wird jegliche Haftung des Vermieters für etwaige Datenverluste des Mieters ausgeschlossen. Werden vom Vermieter bei der Durchführung des Vertrages Nebenpflichten verletzt, haftet er nicht für grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch wenn für die entsprechende Haftung aus unerlaubter Handlung.

5. Stornierung

Stornierungen müssen in schriftlicher bzw. elektronischer Form an uns übermittelt werden. Bis einschließlich 2 Wochen vor Beginn der Miete erheben wir im Falle einer Stornierung keine Gebühren. Sollte die Stornierung danach bis 7 Tage vor Beginn der Miete bei uns eingehen, beträgt die Stornogebühr 50 % der Mietkosten basierend für den Vereinbarten Zeitraum. Danach stellen wir den vollen Betrag in Rechnung.

6. Schadensersatz

Ist der Mieter Schadensersatzpflichtig, so muss er 20% des vereinbarten Preises als Schadensersatz zahlen. Bei einem Totalschaden oder dem zufälligen Untergang der Mietsache richtet sich der Umfang des Schadensersatz nach §6 Abs.2.

7. Softwarelizenzen

Auf den Gerät-en sind wenn Vereinbart Lizenz des Betriebssystems oder Vereinbarter Anwendersoftware vorinstalliert. Bezüglich etwaiger beim Betreiben der Geräte zu verwendenden Software, ist zu beachten, dass diese nur nach den gesonderten Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt werden darf. Bei nicht bestimmungsgemäßer Nutzung der Software stellt der Mieter den Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen frei.

8. Kaution

Der Vermieter kann verlangen, dass der Mieter für die Dauer des Mietvertrages einer Kaution bis zur Höhe des Zeitwertes der vermieteten Geräte beim Vermieter hinterlegt. Die Kaution wird nach Beendigung des Mietvertrages und Wiedereintreffen der vermieteten Geräte, insofern sie keine Schäden oder Fehler seitens des Mieters erlitten haben, wieder zurückgezahlt oder verrechnet wird.

9. Lieferung und Rückgabe

Mit dem Ende der Vertragslaufzeit gibt der Mieter auf seine Kosten und Gefahr alle ihm überlassenden Gegenstände an dem Vermieter zurück. Eine gesonderte Vereinbarung im Mietvertrag ist möglich, die die kostenpflichtige Lieferung und Abholung durch den Vermieter regelt.

Fassung: 01/2013


Diese Website verwendet Cookies. Jedes davon ist essentiell für den Betrieb von reboot-edv.com. Bitte benutze meine Website nicht, wenn du damit nicht einverstanden bist.